Muss man Mehrwertsteuer im Angebot ausweisen?

Beim Schreiben der ersten Angebote stellt sich jedem Selbständigen irgendwann die Frage: muss ich die Mehrwertsteuer im Angebot ausweisen? Schlimmer noch, wenn man sich diese Frage gar nicht erst stellt, denn Fehler bei der Angabe der Mehrwertsteuer (MwSt) im Angebot können richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall musst Du die Umsatzsteuer aus der eigenen Tasche bezahlen, ohne dass Du sie auf den Kunden umlegen kannst.

Also, wenn Du nur eine Sache aus diesem Artikel mitnimmst, sollte es folgende sein: egal wie Du die Preise angibst, schreib immer deutlich ins Angebot rein, ob die Preise inklusive oder zuzüglich MwSt zu verstehen sind. Aber sauber bist  Du damit noch nicht, also lies den Text besser ganz durch.

Mehrwertsteuer im Angebot ausweisen, aber wie?

Welche Regeln gelten, hängt vom Adressat Deines Angebots ab. Das Übliche dürfte sein, dass der Empfänger Unternehmer bzw. ein Unternehmen oder eine Institution ist. Im Folgenden spreche ich von Unternehmer. Gemeint ist alles, was keine Privatperson ist.

Empfänger ist Unternehmer

Bei Geschäften zwischen Unternehmen ist es üblich, Nettopreise auszuweisen, da die MwSt ein durchlaufender Posten ist. [Die Wikipedia hat hierzu mehr Details.] Da dies üblich ist, muss ein Unternehmer im Zweifelsfall annehmen, dass es sich um Nettopreise handelt, wenn nichts anderes angegeben ist. Um sicher zu gehen und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es aber besser, deutlich zu machen, dass das Angebot Nettopreise enthält und MwSt in gesetzlicher Höhe hinzukommt.

Empfänger ist Privatperson

Ist der Empfänger Deines Angebots eine Privatperson, ist die Grundregel, dass Preise im Zweifelsfall Bruttopreise sind. Dies ergibt sich aus §1 der Preisangabenverordnung (PangV). Da steht:

Wer Letztverbrauchern […] Waren oder Leistungen anbietet […], hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Ein Endverbraucher hat also das Recht, den angegebenen Preis als Bruttopreis zu verstehen und nur diesen zu bezahlen. Natürlich musst Du trotzdem Umsatzsteuer aus dem Erlös abführen, was direkt auf Deine Gewinnmarge geht, wenn Du die USt nicht berücksichtigt hast. Den Kunden zu überzeugen, dass der Preis netto angegeben war, dürfte meistens sehr viel Arbeit und oft sogar vergebens sein. Also bei Endverbrauchern/Privatpersonen besser gleich den Nettopreis, die MwSt und den Bruttopreis angeben.

Natürlich geht es nicht ohne Ausnahme. Es gibt einen Sonderfall, bei dem es vom Absender, also von Dir, abhängt, wie die MwSt auszuweisen ist:

Ausnahme: Du bist Kleinunternehmer

Als sogenannter Kleinunternehmer (im Sinne von §19 UStG) kann man sich vom Erheben der Umsatzsteuer befreien lassen. eRecht24 hat mehr Details und eine Abwägung der Vor- und Nachteile hierzu. Wenn man der Kleinunternehmerregelung unterliegt, gibt man den Nettopreis an, ergänzt um einen Hinweis folgender Art: „Auf Grund von Befreiung gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine MwSt berechnet.“

Preisvorteil nutzen

Die Kleinunternehmerregelung ist insbesondere vorteilhaft, wenn der Kunde selbst keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann. Das gilt neben Privatpersonen auch für viele Freiberufler, die selbst von der Erhebung der MwSt befreit sind, wie z.B. Ärzte. In diesen Fällen hat der Kleinunternehmer einen satten Preisvorteil.

Hinweis: ich habe diese Empfehlungen von meinem Steuerberater prüfen lassen, der bestätigt hat, dass sie korrekt sind. Trotzdem übernehme ich dafür keine Haftung. Im Zweifelsfall solltest du den Rat eines Anwalts oder Steuerberaters suchen.

Update 18.05.2015

Vielleicht auch interessant, wenn du deine Angebote überzeugend und rechtlich einwandfrei gestalten willst: Soll ich im Angebot die MwSt als Betrag und den Bruttobetrag ausweisen?

Till

Till Otto ist der Gründer von Grip und seit über 10 Jahren als Softwareentwickler und Berater selbständig.

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